Rechtsanwältin Patricia Stark
Fachanwältin für Familienrecht      Fachanwältin für Strafrecht



Aktuelles zum Familienrecht

Stand Oktober 2025


I. Aktuelle Unterhaltstabellen

Die Düsseldorfer Tabelle 2025 finden Sie hier:

https://www.justiz.nrw/BS/broschueren_hilfen/dtabelle/index.php

Die alte Düsseldorfer Tabelle 2024 und deren Leitlinien finden Sie hier:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2024/index.php


Bitte beachten Sie die aktuellen Leitlinien jeweils in Ihrem Gerichtsbezirk.


Leitlinien des Kammergerichts 2025: https://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/familiensachen/artikel.1348178.php


Leitlinien des OLG Brandenburg:  https://www.nomos.de/wp-content/uploads/2024/02/OLG-Brandenburg-Unterhaltsrechtliche-Leitlinien-2024.pdf



II. neue Entscheidungen



EuGH: Anerkennung von Eheschließungen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Polen die Ehe zweier polnischer Männer anerkennen muss, die 2018 rechtmäßig in Deutschland geschlossen wurde. Eine Verweigerung verletze das Freizügigkeitsrecht sowie das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und verstoße damit gegen Unionsrecht. Zwar bleibt die Definition der Ehe nationale Angelegenheit, doch Mitgliedstaaten dürfen bei der Anerkennung rechtmäßig geschlossener Ehen keine diskriminierenden Hürden errichten.
Urteil vom 25.11.2025 – C-713/23

BGH zu Zuständigkeit im GewSch-Verfahren
Stützt der Anspruchsteller einen Verletzungsunterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB auf einen Sachverhalt, der den Tatbestand von § 1 GewSchG erfüllt, ergibt sich hieraus nach §§ 111 Nr. 6, 210 FamFG die zwingende funktionelle Zuständigkeit des Familiengerichts. Es besteht für den Anspruchsteller im persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes kein Wahlrecht, den Erlass von im Gewaltschutzverfahren möglichen Schutzanordnungen entweder vor den Familiengerichten oder – unter Verzicht auf die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Gewaltschutzgesetzes – vor den allgemeinen Zivilgerichten geltend zu machen.
Wird dem Familiengericht durch eine fehlerhafte, aber nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 GVG bindende Verweisung eine allgemeine Zivilsache aufgedrängt, hat es die volle Rechtsschutzfunktion zu übernehmen, die eigentlich der verweisende Spruchkörper für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten wahrzunehmen gehabt hätte. Es hat den geltend gemachten Anspruch - unter Anwendung der dem Rechtsschutzbedürfnis des Anspruchstellers und dem Verfahrensgegenstand am ehesten gerecht werdenden Verfahrensvorschriften seiner eigenen Gerichtsbarkeit - materiell-rechtlich zu prüfen und zu bescheiden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18.9.2024 - XII ZR 116/23).
Beschl. vom 8.10.2025 (XII ZB 503/24)

OLG Karlsruhe: Fehlende Beschwerdemöglichkeit nach § 57 Satz 2 Nr. 2 und 3 FamFG
Nach § 57 S. 1 FamFG sind Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht anfechtbar. Dies gilt gemäß § 57 Satz 2 FamFG u.a. dann nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung über die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil (Nr. 2) oder über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson (Nr. 3) entschieden hat. Demzufolge ist nach § 57 Satz 2 Nr. 2 FamFG eine Beschwerdemöglichkeit gegen die vorläufig angeordnete Verpflichtung zur Herausgabe eines Kindes an den Ergänzungspfleger sowie gegen die Abweisung eines gegen den Ergänzungspfleger gerichteten Herausgabeantrags nicht eröffnet. Ebenso wenig eröffnet ist nach § 57 Satz 2 Nr. 3 FamFG eine Beschwerdemöglichkeit gegen die vorläufige Anordnung des Verbleibens des Kindes in der Obhut des Amtsergänzungspflegers zum Zwecke der weiteren Unterbringung in einer Heimeinrichtung.
Beschl. v. 18.11.2025 (20 UF 59/25)

OLG Stuttgart: Aussetzung einer Versorgungskürzung
Setzt das Familiengericht die Kürzung einer laufenden Versorgung gem. § 33 VersAusglG mit Wirkung zu einem Zeitpunkt aus, zu dem die – inzwischen rechtskräftige – Entscheidung zum Versorgungsausgleich noch nicht rechtskräftig war, und wendet sich ein Versorgungsträger allein gegen den (verfrühten) Zeitpunkt der Aussetzung der Kürzung, so ist die Beschwerde in Ermangelung einer Beschwer im Sinne des § 59 FamFG unzulässig.
Beschl. v. 14.11.2025 (16 UF 211/25)

OLG Karlsruhe: Verfristete Vorlegung von Unterlagen zum VKH-Antrag
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Antrag zwar vor der Beendigung des Rechtszugs bei Gericht eingegangen ist, aber nicht formgerecht war, etwa weil die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen oder die zugehörigen Belege nicht oder nur unvollständig vorgelegt worden sind. Eine Ausnahme gilt, wenn das Gericht dem Antragsteller eine Frist zur Nachreichung der Unterlagen gewährt. Verstreicht diese fruchtlos, sind Unterlagen, die erst im Beschwerdeverfahren gegen die ablehnende Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe vorgelegt werden, nicht mehr zu berücksichtigen.
Beschl. v. 13.11.2025 (20 WF 125/25)

OLG Karlsruhe: VKH-Freibetrag bei Bezug von Krankengeld
Im Verfahrenskostenhilfeverfahren ist, wenn der Antragsteller im bestehenden Angestelltenverhältnis Krankengeld bezieht, der Freibetrag für Erwerbstätige vom Einkommen abzusetzen.
Beschl. v. 20.10.2025 (20 WF 109/25)

OLG Karlsruhe: Ausübung des Sorgerechts via Post und Email
An der Ausübung der elterlichen Sorge besteht kein tatsächliches Hindernis bei einem am Wohnsitz seiner Eltern in den USA untergekommenen Vater, der über dort eingehende Post sowie per E-Mail erreichbar ist und auf gerichtliche Anfragen innerhalb kürzester Zeit reagiert.
Beschl. v. 16.10.2025 (20 WF 49/25)

OLG Frankfurt/M.: Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung in Gewaltschutzsachen
Die Vermutung der Dringlichkeit nach § 214 FamFG in Gewaltschutzsachen kann durch das eigene Verhalten des Antragstellers widerlegt werden und entfällt insbesondere dann, wenn der nicht durch eine gerichtliche Regelung geschützte Antragsteller mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet oder das Verfahren nicht zügig, sondern schleppend betreibt.
Beschl. v. 14.10.2025 (6 UF 206/25)

OLG Hamburg: Kindeswohl bei Volljährigkeit
Besonders zu beachten ist das Wohl von Kindern auch wenn sie volljährig sind. Nicht nur bei Gewalt, sondern auch wenn schwere Spannungen zwischen den Erwachsenen bestehen und die häusliche Atmosphäre durch Streitigkeiten und rücksichtslosen Umgang miteinander nachhaltig gestört ist, kann dies zu erheblichen Belastungen der Kinder führen. Ihren Bedürfnissen an einer geordneten und spannungsfreien Familiensituation kommt auch in solchen Fällen Vorrang zu. Die Wohnung ist vorzugsweise dem Elternteil zuzuweisen, der die Kinder in erster Linie betreut.
Beschl. v. 11.10.2025 (12 UF 122/25)

OLG Stuttgart: Irakisches Brautgabeversprechen
Das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines im Irak zwischen vormals irakischen Staatsangehörigen, die nunmehr die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, beurkundetes Brautgabeversprechen beurteilt sich nach irakischem Recht. Die rechtlichen Wirkungen der Brautgabevereinbarung im Übrigen und damit insbesondere auch die Frage einer etwaigen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB in der ab dem 29.01.2019 geltenden Fassung richten sich bei einem Statutenwechsel nach deutschem Recht ("Wandelbarkeit des Brautgabeversprechens"). Soweit das Brautgabeversprechen auf die Leistung von 500 goldenen Lira gerichtet ist, ist diese Vereinbarung aus maßgeblich irakischer Sicht einer näheren Präzisierung zugänglich.
Das Brautgabeversprechen ist nach deutschem Recht an die geänderten Verhältnisse gemäß § 313 Abs. 1 BGB dergestalt anzupassen, dass die Brautgabeverpflichtung um den der Ehefrau im Rahmen des Versorgungsausgleichs zustehenden Saldo aus dem Wertausgleich nach §§ 10 ff. VersAusglG gekürzt wird.
Beschl. v. 23.9.2025 (17 UF 73/25)

OLG Karlsruhe: Umfassende Sorgerechtsvollmacht
Die von einem Elternteil dem anderen erteilte umfassende Sorgerechtsvollmacht kann der Aufhebung der gemeinsamen Sorge entgegenstehen, auch wenn zwischen den Eltern keine ausreichende Kooperationsfähigkeit besteht.
Beschl. v. 19.9.2025 (20 UF 28/25)