Rechtsanwältin Patricia Stark
Fachanwältin für Familienrecht      Fachanwältin für Strafrecht



Aktuelles zum Familienrecht

Stand Oktober 2025


I. Aktuelle Unterhaltstabellen

Die Düsseldorfer Tabelle 2025 finden Sie hier:

https://www.justiz.nrw/BS/broschueren_hilfen/dtabelle/index.php

Die alte Düsseldorfer Tabelle 2024 und deren Leitlinien finden Sie hier:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2024/index.php


Bitte beachten Sie die aktuellen Leitlinien jeweils in Ihrem Gerichtsbezirk.


Leitlinien des Kammergerichts 2025: https://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/familiensachen/artikel.1348178.php


Leitlinien des OLG Brandenburg:  https://www.nomos.de/wp-content/uploads/2024/02/OLG-Brandenburg-Unterhaltsrechtliche-Leitlinien-2024.pdf



II. neue Entscheidungen

EGMR: Anhörung bei internationaler Kindesentführung
Der EGMR hat entschieden, dass Gerichte bei internationalen Kindesentführungen verpflichtet sind, die Anhörung der betroffenen Kinder von Amts wegen zu prüfen. Im konkreten Fall wurde durch ein griechisches Gericht die Rückführung zweier Kinder ohne persönliche Anhörung in die USA abgeordnet, was – so der Straßburger Gerichtshof – gegen Art. 8 EMRK verstößt. Eine Anhörung sei notwendig gewesen, um die behauptete "schwere Gefahr" durch die Rückführung angemessen zu bewerten.
Urt. v. 09. September 2025 (2068/24 (in französischer Sprache))

BGH: Feststellung des Trennungszeitpunktes
Allein die Benennung des Trennungszeitpunkts in der Beschlussformel oder in den Entscheidungsgründen eines zur Auskunft und Vorlage von Belegen verpflichtenden Beschlusses in einem Zugewinnausgleichsverfahren begründet keine isolierte Feststellung des Trennungszeitpunkts, aufgrund derer dem Rechtsmittelführer ein der Höhe nach zu schätzendes Abwehrinteresse gegen die Titulierung des Trennungszeitpunktes nicht abgesprochen werden könnte (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2020 – XII ZB 334/19 und vom 13. Februar 2019 – XII ZB 499/18).
Beschl. vom 04. Juni 2025 (XII ZB 140/24)

OLG Karlsruhe: Gesetzliche Erhöhung der Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren
Die speziellere Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG zur Erhöhung der Gerichtsgebühren in Kindschaftssachen geht der allgemeinen Regelung in § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG vor, so dass keine Deckelung auf den Wert nach altem Recht vorzunehmen ist.
Beschl. v. 10. September 2025 (5 UF 148/25)

OLG Karlsruhe: Örtliche Zuständigkeit für Verlängerung der Umgangspflegschaft
Über die Verlängerung einer durch Endbeschluss angeordneten befristeten Umgangspflegschaft ist in einem neuen Verfahren zu entscheiden, für das sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung eventueller veränderter Umstände richtet. Die Regelung des § 2 Abs. 2 FamFG findet keine Anwendung.
Beschl. v. 05. September 2025 (5 UFH 8/25)

OLG München: Ausschluss der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen
Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ist schon dann ausgeschlossen, wenn vor Eintritt der Rechtshängigkeit des zugrundeliegenden Verfahrens bereits ein entsprechendes Scheidungsverfahren vor dem zuständigen deutschen Gericht rechtshängig war.
Beschl. v. 03. September 2025 (34 Wx 183/25 e)

OLG Frankfurt/M: Aufhebung und Zurückverweisung bei unbehebbarem Verfahrens- oder Urteilsmangel
Über die Fälle des § 538 Abs. 2 ZPO hinaus ist der Rechtsstreit zurückzuverweisen, wenn der in erster Instanz unterlaufene Verfahrens- oder Urteilsmangel im zweiten Rechtszug nicht behoben werden kann, aber eine Fortsetzung des Verfahrens erforderlich ist.
Beschl. v. 21. August 2025 (6 UF 146/25)

OLG Celle: Auszahlung des anteiligen Kindergeldes für im Wechselmodell betreute Kinder
Im Wechselmodell kann der das Kindergeld nicht beziehende Elternteil ein Viertel des Kindergeldes auch ohne Vortrag zum Unterhaltsanspruch des Kindes vom anderen Elternteil verlangen (Anschluss BGH FamRZ 2016, 1053). Der entsprechende familienrechtliche Ausgleichsanspruch unterliegt der Zeitschranke des § 1613 Abs. 1 BGH.
Die Aufforderung zur Auskunft wegen im künftigen Wechselmodell möglicherweise geschuldeten Unterhalts löst die Verpflichtung zur rückwirkenden anteiligen Auszahlung des Kindergeldes aus.
Aufgrund des anerkannten Anspruches auf Kindesunterhalt im Wechselmodell (BGH FamRZ 2017, 437) besteht kein Anspruch auf Erstattung einzelner, für die Kinder getätigter Aufwendungen.
Beschl. v. 19. August 2025 (17 UF 52/25)

OLG Karlsruhe: Beschwerdeverfahrenswert in Kindschafts- und Gewaltschutzsachen
Der Regelverfahrenswert für eine Gewaltschutzsache nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes ist in der Neufassung des § 49 Abs. 1 FamGKG mit Wirkung zum 01.06.2025 von 2.000 € auf 3.000 € angehoben worden, wobei im Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß § 41 Abs. 1 FamGKG von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen ist. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG ist für das Beschwerdeverfahren der erhöhte Regelverfahrenswert (von 1.500 €) festzusetzen, wenn die Beschwerde nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingelegt worden ist.
Beschl.v. 18. August 2025 (20 UF 55/25)

OLG Frankfurt/M: Vorrang der Umgangsregelung
Betrifft ein Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern ausschließlich die Frage, bei welchem Elternteil das Kind seinen überwiegenden Aufenthalt hat, besteht kein Regelungsbedürfnis für eine sorgerechtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1671 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 BGB, sondern vielmehr ein Vorrang einer Regelung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB.
Beschl. v. 31. Juli 2025 (6 UF 134/25)

KG Berlin: Anerkennung einer ausländischen gerichtlichen Feststellung über das Bestehen einer Ehe durch ein syrisches Scharia-Gericht
Eine durch ein syrisches Scharia-Gericht auf eine Feststellungsklage über das Bestehen einer Ehe hin ausgesprochene "Eheschließungsbestätigung", die gegenüber der syrischen Verwaltung als Beweis über das Vorliegen der Eheschließung genutzt werden kann, insbesondere um dann eine Eheregistrierung zu erwirken, stellt grundsätzlich eine anerkennungsfähige Entscheidung im Sinne des § 107 Abs. 1 FamFG dar. Liegen keine Hinweise vor, dass es sich in Wahrheit um eine Inlandstrauung gehandelt haben könnte, die durch die "Eheschließungsbestätigung" des Scharia-Gerichts verdeckt werden sollte, steht der Anerkennung nicht eine Umgehung von Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB entgegen. Die Reichweite und konkreten Wirkungen der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ist nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 107 FamFG, diese Beurteilung obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Rechtsanwender.
Beschl. v. 22. Juli 2025 (1 VA 36/24)

OLG Karlsruhe: Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen eine Zwangsgeldfestsetzung
Anders als bei erfolgreichen Beschwerden gibt es bei erfolglosen Beschwerden, insb. bei unzulässigen Beschwerden, in der Regel keinen Anlass, eine Kostenentscheidung aufzuschieben und dann die Kosten nach der späteren Quote des Hauptverfahrens zu verteilen.
Beschl. v. 11. Juli 2025 (5 WF 72/25)

OLG Hamburg: Berufsunfähigkeit und unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit bei ausbleibender Heilungs- und Erwerbsbemühung
Wer sich wegen Erkrankung auf Erwerbsunfähigkeit beruft, muss unter Beachtung der Darlegungs- und Beweislast nachvollziehbar schildern, welche konkreten Maßnahmen zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes durchgeführt wurden (Anschluss BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - XII ZR 83/00). Unzureichend ist ein Vortrag, der sich in punktuellen Attesten und vereinzelten Arztbesuchen erschöpft, ohne Darstellung kontinuierlicher Behandlungsbemühungen, Befolgung ärztlicher Empfehlungen, Medikamentendauer und Therapieerfolg. Bei bereits fehlendem substantiiertem Vortrag zu Heilungsbemühungen ist der Unterhaltspflichtige unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als hätte eine ärztliche Behandlung Erfolg gehabt. Er gilt als leistungsfähig. Fiktiv sind ihm Einkünfte aus erlernter oder zuletzt ausgeübter Tätigkeit in Vollzeittätigkeit zuzurechnen – nicht zwingend orientiert am Mindestlohn. (…) Die Zurechnung fiktiver Einkünfte ist auch dann geboten, wenn keine Bemühungen zur Aufnahme einfacher, unselbstständiger Tätigkeiten erkennbar sind. Eine grundsätzliche Erwerbsfähigkeit wird vermutet, sofern keine ernsthaften Bewerbungsaktivitäten vorgetragen wurden.
Beschl. v. 18. Juni 2025 (7 UF 73/20)

KG Berlin: Geschlechtsangabe im Geburtenregister bei transsexueller Elternschaft
Wird ein Frau-zu-Mann Transsexueller, der nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, im Geburtenregister des Kindes als "Mutter" mit seinen früheren weiblichen Vornamen eingetragen, so ist im Falle einer Folgebeurkundung als Geschlecht der Mutter im Geburtenregister des Kindes "weiblich" einzutragen.
Beschl. v. 17. Juni 2025 (1 W 386/22, 1 W 387/22)

OLG Hamburg: Korrektur des Versorgungsausgleichs bei Falschberechnung der Ehezeit
Ein Versorgungsträger ist nur hinsichtlich der bei ihm bestehenden Anwartschaftsrechte beschwerdebefugt. Infolgedessen ist die Abänderungsbefugnis des Beschwerdegerichts auf dieses Anrecht beschränkt.
Die Ehezeit wird durch vertragliche Abreden der Beteiligten nicht verändert.
Beschl. v. 05. Juni 2025 (2 UF 16/25)

VG Schleswig-Holstein: Aufhebung einer Inobhutnahme im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes
Familiengerichte verfügen über einen gerichtlichen Bereitschaftsdienst und haben den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB unverzüglich zu prüfen (§ 157 Abs 3 FamFG). Vor der Inobhutnahme muss deshalb grundsätzlich versucht werden, eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 26. April 2018 1 LZ 238/17 m. w. N.). Sofern das Familiengericht bereits in diesem Sinne seine Eingriffskompetenz wahrgenommen hat, dürfte sich ein vor dem Verwaltungsgericht anhängig gemachter Rechtsstreit erledigt haben.
Mit der Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO und Begründung nach § 80 Abs 3 S 1 VwGO kann sich ein ggf. vorher bestehender Anwendungsfall einer sog. faktischen Vollziehung (vgl. hierzu Rspr. der Kammer, Beschluss vom 20. Februar 2025 15 B 11/25) erledigen, wobei im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO dann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs und, wenn die Inobhutnahme (weiter) vollzogen wird, auf Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs 5 S 3 VwGO, in Betracht kommt.
Beschl. v. 28. Mai 2025 (15 B 44/25)